Satzung

Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Seelentiere.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab der Eintragung den Namen

Seelentiere e.V.

Der Verein hat seinen Sitz im Krötenhofer Weg 40, 95032 Hof/Saale.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten.

Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.

Hauptzwecke des Vereins sind:

– Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere Verbesserung der

Lebensbedingungen der Tiere

– mittelfristige Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes bzw. einer Kastrationsstation in

Rumänien

–  Verhütung /Bekämpfung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch

– Aufklärung über Tierschutzprobleme in Wort und Schrift

– Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die der lebenden Natur verbunden sind, insofern

sie nicht gegen die Zielsetzung des Tierschutzes verstoßen.

– Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke auch in Deutschland und von Deutschland aus.

 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– Informationsmaterial wie Broschüren, Infostände, Internetzpräsent, soziale Medien (Facebook,

Instagram etc.) sowie nach Möglichkeit enge Zusammenarbeit mit Medien (Online, Print,

Fernsehen), Angebot der Kontaktvermittlung zur praktischen Hilfe und zu Trainingsmaßnahmen

(Kontakte zu gewaltfrei arbeitenden Hundeschulen) oder Coaching von Vierbeinern.

– Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungs-

volle und geeignete Personen oder ausgesuchte Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen

durch digitale oder analoge Kanäle wie Onlineportale, Zeitungsinserate und überregionale Medien.

– Organisation/ Durchführung/Unterstützung von kostenlosen Kastrationsprojekten im Ausland, um

die Bereitschaft der Bevölkerung vor Ort ihr Tier kastrieren zu lassen, zu

fördern.

– die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der übernommenen Tiere, sowie

vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.

– Rettung, Aufnahme ,tierärztliche Versorgung und Fütterung von Tieren aus ausgesuchten Tötungsstationen, überfüllten  Shelter/Tierheimen sowie ausgesetzten Tiere, im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätzen.

Seelentiere ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitgliedschaft endet:

– durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, 31.12., mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann.

– durch Ausschluss oder

– durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

– wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist

– wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt

– oder Unfrieden im Verein stiftet oder Forderungen des Vereins nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der gesetzliche Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist unanfechtbar.

§ 4 – Beiträge

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag für Einzelpersonen beträgt mindestens € 50. Der Jahresbeitrag für Studenten, Wehrpflichtige, Rentner und Behinderte beträgt mindestens € 30. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Der Jahresbeitrag wird einmalig bis zum letzten Tag des Eintrittsmonats per Lastschrift eingezogen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Darauffolgend zum jeweils 05.01. eines jeden Jahres per Lastschrift, soweit keine andere Zahlungsart vereinbart wurde.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins, besteht aus 3 Mitgliedern

–          Dem/Der 1.Vorsitzende*r

–          Dem/Der 2.Vorsitzende*r (Kassenwart*in)

–          Dem/Der 3.Vorsitzende*r (Schriftführer*in)

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes teilen die Aufgabenbereiche untereinander auf. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

– Vorbereitung der Mitgliederversammlung

– Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

–  ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

– die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

– Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines

– die Darstellung des Vereins nach außen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind dem Vorsitzenden vorzuzeigen. Sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt, sind sie dem Vorsitzenden bzw. dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied vorzulegen

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses Entlastung des Vorstandes

– Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

-Wahl eines Rechnungsprüfers

– Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins Beratung und

– Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehendes Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmendem Versammlungsleiter*in durchzuführen.

§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 12 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.- Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 13 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit, nach Absprache eines Termins, zu den verkehrsüblichen Zeiten, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfung findet in den Räumen des Vereins statt. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 14 – Verbandmitgliedschaften

– entfällt

– Der Verein ist zurzeit kein Mitglied in einem Verband.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Er ist im Fall der Liquidation allein vertretungsberechtigt.

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.08.2021 errichtet, verabschiedet und in Kraft gesetzt.

 

Hof, den 14.08.2021

Verein Seelentiere

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